16 Sep Verschärfung der Geschäftsführerhaftung durch den Bundesgerichtshof
In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dieser die Haftung von Geschäftsführern drastisch ausgeweitet.
Zum Urteil:
Nach der bisherigen Rechtsprechung hafteten diese einzig für die Verletzung ihrer Pflichten im Hinblick auf die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags während der Dauer der Amtszeit.
Nun jedoch weitet der BGH diese Haftung auch auf die Zeit nach der Amtsbeendigung des Geschäftsführers aus. Geschäftsführer haften demnach auch Neugläubigern, die erst nach Amtsbeendigung beispielsweise als Anleger eine Kapitalanlage gezeichnet oder als Gesellschafter einer Gesellschaft beigetreten sind. Der BGH stellt insoweit fest, dass die Haftung eines Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung nicht mit dessen Ausscheiden endet sondern auch für Neugläubiger fortbesteht, „wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht“.
Dies soll laut BGH auch für Schäden gelten, für die eine weitere Handlung ursächlich geworden ist. Selbst wenn also die Rechtsgutsverletzung erst nach Ausscheiden des Geschäftsführers und erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird, haftet der ehemalige Geschäftsführer für diese Schäden. Der ehemalige Geschäftsführer kann sich daher nicht darauf verlassen, sein Nachfolger werde die Insolvenzreife beseitigen.
Der BGH hält darüber hinaus weiter fest, dass auch der neue Geschäftsführer, der erst zu einem Zeitpunkt sein Amt übernimmt, in dem bereits eine Insolvenzantragspflicht besteht, für hieraus resultierende Schäden haftet.
Auch die Einrichtung einer Ressortaufteilung unter Mitgeschäftsführern entlastet die jeweils anderen Geschäftsführer nicht zuverlässig. Sie haften für Verfehlungen ihrer Mitgeschäftsführer trotzdem hinsichtlich nicht übertragbarer Aufgaben wie etwa die Einstandspflicht des Geschäftsführers für die Gesetzmäßigkeit der Unternehmensleitung (wozu regelmäßig die Überprüfung auf eine Insolvenzreife gehört). Diese sind besonders weitgehend, deshalb treffen diesbezüglich jeden einzelnen Geschäftsführer Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber seinen Mitgeschäftsführern.
Bedeutung für Geschäftsführer:
Dieses BGH- Urteil ist für einen Geschäftsführer in mehrerlei Hinsicht höchst gefährlich. Zum einen kann er sich nicht durch Abgabe seines Amtes der Haftung entziehen, sobald eine Insolvenzantragspflicht vorliegt. Zum anderen haftet er auch nach seinem Ausscheiden noch für Schäden, die erst durch das Tun Dritter entstanden sind, auf welches er zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines Ausscheidens regelmäßig überhaupt keinen Einfluss mehr hat.
Das Urteil zeigt deutlich, dass Geschäftsführer sorgfältig arbeiten müssen, um eine persönliche Haftung zu vermeiden. Sie sollten regelmäßig prüfen, ob ihnen alle relevanten Informationen vorliegen und mögliche Risiken immer im Blick behalten. Besonders in Krisenzeiten ist es entscheidend, professionellen Rat einzuholen, um Fehler zu vermeiden, die schwerwiegende Folgen haben können. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf das Vorliegen von Insolvenzgründen zu legen. Auch eine Ressortaufteilung unter mehreren Geschäftsführern bietet keinen sicheren Schutz vor einer Haftung. (Quelle: BGH, 23.07.2024, Az: II ZR 206/22)
Handlungsempfehlung:
Wenn Sie als Geschäftsführer unsicher sind, ob Sie sich in der Gefahr einer persönlichen Haftung befeinden oder rechtliche Beratung benötigen, um Ihre Rolle als Geschäftsführer rechtskonform auszuführen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Auch die regelmäßige Überprüfung der Gesellschaft auf das Vorliegen einer Insolvenzreife sollte besonders in wirtschaftlich angespannten Zeiten zur gängigen Routine gehören. Auch hierbei unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie unsere Anwaltskanzlei für ein persönliches Beratungsgespräch.
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