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Verpflichtung von Geldwäschebeauftragten zur rechtzeitigen Verdachtsmeldung

NL DHP 02.06.2019

Nachdem die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers nach Besuch ihres Schließfachs Bargeldeinzahlungen in Höhe von 500.000,00 € auf Konten einer international tätigen Großbank vornahm, leitete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Verfahren gegen die Geldwäschebeauftragte der betroffenen Bank ein und verhängte Bußgelder gegen diese, da sie in einem solchen Fall eine Verdachtsmeldung hätte abgeben müssen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigte die Bußgelder und hob die Pflichten von Geldwäschebeauftragten hervor (Leitsätze):

1.) Der Geldwäschebeauftragte hat Verdachtsfälle einer Geldwäsche „unverzüglich“, das heißt ohne schuldhaftes Zögern den zuständigen Behörden zu melden. Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung ist es, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können.

2.) Der Geldwäschebeauftragte hat kein Recht eigene Ermittlungen durchzuführen.

3.) Die Pflichten und Rechte des Geldwäschebeauftragten beschränken sich darauf, die aus der Geschäftsbeziehung entstandenen internen Informationen beizuziehen, aufzubereiten und ggf. mit einer entsprechenden Bewertung den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

4.) Fehlende Organisation und/oder fehlende Strukturen stellen in aller Regel vorsätzlich Verstöße des Geldwäschebeauftragten dar.

5.) Bei Verstößen haftet der Geldwäschebeauftragte unmittelbar.

Das OLG stellte aber auch klar, dass sich die Verantwortlichkeit für unterlassene Verdachtsmeldungen nicht nur auf die Geldwäschebeauftragten persönlich beschränkt, sondern auch eine eigene Haftung des Vorstands der betroffenen Bank besteht.

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind jedoch nicht nur Banken, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, sondern auch viele andere Unternehmen / Unternehmer, wie z. B.:

– bestimmte Versicherungsunternehmen;
– Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare, soweit sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von bestimmten Geschäften mitwirken, wie z. B. Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, Gründung , Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, u.v.m.;
– Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte;
– Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder;
– Immobilienmakler;
– Güterhändler, etc.

Alle diese Unternehmer / Unternehmen treffen die Pflichten und damit die
Haftungsrisiken aus dem Geldwäschegesetz!

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Sie als verpflichtetes Unternehmen, als persönlich haftenden Vorstand bzw. Geldwäschebeauftragten dabei, ein dem Geldwäschegesetz entsprechendes Compliancemanagement-System zu entwickeln und zu implementieren. Zu unserem Angebot gehören u.a.:

– Entwicklung des Geldwäsche-Compliance-Managements,
– Gestaltung bzw. Ergänzung der Arbeitsverträge,
– Schulung der Mitarbeiter,
– Financial Forensics.

Ansprechpartner in unserem Hause:
Tillman Dönnebrink
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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