anlageemission, anlegerschutzanwälte, anleihe emittieren, anleiheemission, anwalt anlegerschutz, beraterhaftung, emissionsbegleitung, haftung anlageberater, haftung anlagevermittlung, haftung kapitalanlage, picam piccor, piccor picam, schadensersatz berater, schadensersatz kapitalanlage, schadensersatz vermittler, vermittler haftung, vermittlerhaftung
Dönnebrink Partner mbB Rechtsanwälte
Niedenau 62
60325 Frankfurt am Main
Tel.: (069) 40 58 62 62
Fax: (069) 40 58 62 86
E-Mail: info@ra-dhp.de

Copyright © 2021 Design by  Wesebo Werbeagentur Frankfurt

Mangelnde Aufklärung führt zu Schadensersatzpflicht der Bank bei Wechselkursdarlehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bei einem Darlehen, dessen Zinshöhe vom Wechselkurs zum Schweizer Franken abhängt, eine zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der beklagten Bank bejaht.

Nach der Rechtsprechung des Senats trifft die Bank bei einem – wie hier zustande gekommenen – Finanzierungsberatungsvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Die Abhängigkeit von Wechselkurs und Zinshöhe war zwar aus dem Vertrag ohne weiteres erkennbar. Die Beklagte hat aber in den Präsentationsunterlagen die Risiken der von der Klägerin übernommenen wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich gemacht, indem sie weder auf das Fehlen einer Zinsobergrenze ausdrücklich hingewiesen noch im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens die zinsrelevanten Folgen einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro ausreichend deutlich beschrieben hat. Ganz im Gegenteil hat sie das Wechselkursrisiko durch die deutlich hervorgehobenen Hinweise auf die Politik der Schweizerischen Nationalbank und das Wechselkursniveau der vergangenen Jahre im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens verharmlost und diesen Eindruck durch die einseitige Darstellung der Vorteile des empfohlenen Darlehens im Vergleich zu einer Fortführung des bestehenden Darlehens noch verstärkt.

Nach Auffassung des BGH ist der Darlehensvertrag hierdurch nicht sittenwidrig und nichtig. Er wird auch nicht rückabgewickelt. Die Bank ist jedoch zum Ersatz des Schadens in Form der durch die gewählten Finanzierung entstandenen Mehrkosten verpflichtet (BGH, Urteil vom 19.12.2017, Az: XI ZR 152/17).

Lassen Sie überprüfen, ob auch in Ihrem Falle eine solche Aufklärungspflichtverletzung vorliegt und auch Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen Ihre Bank haben.

Ansprechpartner: Tillman Dönnebrink, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

anlageemission,anlegerschutzanwälte,anleihe emittieren,anleihe emission,anwalt anlegerschutz,beraterhaftung,emissionsbegleitung,haftung anlageberater,haftung anlagevermittlung,haftung kapitalanlage,picam piccor,piccor picam,schadensersatz berater,schadensersatz kapitalanlage,schadensersatz vermittler,vermittler haftung,vermittlerhaftung

anlageemission

anlegerschutzanwälte

anleihe emittieren

anleihe emission

anwalt anlegerschutz

beraterhaftung

emissionsbegleitung

haftung anlageberater

haftung anlagevermittlung

haftung kapitalanlage

picam piccor

piccor picam

schadensersatz berater

schadensersatz kapitalanlage

schadensersatz vermittler

vermittler haftung

vermittlerhaftung

anlageemission

anlegerschutzanwälte

anleihe emittieren

anleihe emission

anwalt anlegerschutz

beraterhaftung

emissionsbegleitung

haftung anlageberater

haftung anlagevermittlung

haftung kapitalanlage

picam piccor

piccor picam

schadensersatz berater

schadensersatz kapitalanlage

schadensersatz vermittler

vermittler haftung

vermittlerhaftung

Keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben