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BGH zu Unternehmenskaufvertrag

BGH zu Unternehmenskaufvertrag

Überschuldung und Insolvenzreife einer Gesellschaft begründen keinen Rechtsmangel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, dass Überschuldung und Insolvenzreife einer Gesellschaft keinen Rechtsmangel begründen.

Zwar werde in der (gesellschaftsrechtlichen) Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass Überschuldung und Insolvenzreife einer Gesellschaft auch „Rechtsmängel“ von an dieser erworbenen Geschäftsanteilen begründen würden, weil hierdurch zugleich deren Bestand gefährdet sei, so der BGH. Dabei werde aber übersehen, dass die Überschuldung oder auch Insolvenzreife einer Gesellschaft für sich den rechtlichen Bestand eines vom Verkäufer abgetretenen Gesellschaftsanteils gerade noch nicht beeinträchtigen, da Stimmrechte und Gewinnansprüche wie vor Eintritt der Überschuldung bestehen. Somit werde die geschuldete Rechtsstellung auch bei Überschuldung und Insolvenzreife der Gesellschaft mangelfrei übertragen. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass diese Rechtsstellung für die Zukunft möglicherweise – etwa bei Auflösung der Gesellschaft durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG -„gefährdet“ sein könnte. Andernfalls würde sich im Einzelfall stets die Frage anschließen, ab welcher Vermögenslage einer Gesellschaft von einer rechtsmängelbegründenden „Gefährdung“ in dem vorbezeichneten Sinne auszugehen wäre, entschied der BGH.

Das Berufungsgericht habe zwar bereits ausdrücklich und von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen festgestellt, dass beide Parteien davon ausgegangen seien, die E. GmbH weise ein positives Eigenkapital auf und sei mithin nicht insolvenzreif, sondern vielmehr fortführungsfähig. Ob und in welchem Umfang sich diese wesentlichen Vorstellungen der Parteien, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur (Geschäfts-)Grundlage des streitgegenständlichen Vertrags geworden sind, tatsächlich – wie von der Klägerin behauptet – als falsch herausstellten und ob ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden könnr (§ 313 Abs. 1, 2 BGB), hat das Berufungsgericht hingegen – von seinem Rechtsstandpunkt allerdings folgerichtig – bislang offen gelassen.

Die Fragen der Anfechtbarkeit (Frist beachten!) und des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage sind somit noch offen.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2018, Az: VIII ZR 187/17

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