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Verbraucherkreditverträge – Relevanz der Entscheidung des EUGH, Urt. v. 21.03.2024 – Az.: Rs. C-714/22

Verbraucherkreditverträge – Relevanz der Entscheidung des EUGH, Urt. v. 21.03.2024 – Az.: Rs. C-714/22

Der EUGH beleuchtet in einem jüngst ergangenen Urteil Nebenleistungen in Verbraucherkreditverträgen.

Seit einiger Zeit ist in der Werbung häufig die Rede von besonders flexiblen Verbraucherkrediten. Es wird damit geworben, dass man als Verbraucher Kredite nicht nur zu extrem günstigen Konditionen erhält, sondern diese oft auch besonders flexibel seien. So könnten Kunden zum Beispiel die Raten bei Eintritt bestimmter Ereignisse jederzeit aussetzen oder anpassen.

Dies hört sich auf den ersten Blick verlockend an, bedeutet das für den Kunden doch eine hohe Flexibilität bei der Rückzahlung des Kredits. Die Frage ist auch hier jedoch wie so oft, wer bezahlt dieses entgegenkommende und verständnisvolle Verhalten der Banken eigentlich? Und was, wenn der Verbraucher am Ende des Tages Geld für diese Flexibilität der Bank bezahlen muss, sie jedoch nie in Anspruch nimmt?

Diesen Fragen hat sich nun der EUGH angenommen.

Bei dem oben genannten Entgegenkommen der Banken handelt es sich rechtlich um nichts Anderes als eine Nebenleistung zum Kreditvertrag. Die Banken verschenken dieses entgegenkommende Verhalten jedoch oft nicht einfach, sondern regeln diese Flexibilität in den Kreditverträgen genau, ebenso wie die damit verbundenen Kosten für den Verbraucher als Kreditnehmer.

Der EUGH hat sich nun zum Einen mit der Frage beschäftigt, ob die hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten in den dem Verbraucher genannten effektiven Jahreszins mit einzurechnen sind. Der Verbraucher kann so auf einen Blick erkennen, was er tatsächlich für den gewährten Kreditbetrag an Kosten tragen muss (siehe unten 1.).

Zum Anderen hat der EUGH sich mit der Frage beschäftigt, ob die gebotene Flexibilität auch dann vom Verbraucher zu bezahlen ist, wenn er sie gar nicht in Anspruch genommen hat (siehe unten 2.).

Entscheidung des EUGH: 

  1. Zu der Frage, ob Kosten für Nebenleistungen im effektiven Jahreszinssatz einzupreisen sind

Der EUGH führt hierzu aus, dass Kosten für solche Nebenleistungen (wie die Gewährung von Aussetzungen oder Anpassungen der Raten, etc.) immer dann zu den Gesamtkosten zählen und damit in den effektiven Jahreszinssatz aufzunehmen sind, wenn der Abschluss dieser Nebenleistungen zwingende Voraussetzung für die Kreditgewährung sind. Hat die Bank gegen diese Pflicht verstoßen und die Kosten für die Nebenleistungen pflichtwidrig nicht in den effektiven Jahreszins mit aufgenommen, kann dem Kreditnehmer ein Schadenersatzanspruch zustehen. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

  1. Zur Frage, ob Banken Gebühren dafür erheben dürfen, dass sie beispielsweise solche Flexibilitäten einräumen, auch wenn der Verbraucher sie gar nicht in Anspruch genommen hat

Der EUGH führt hierzu aus, dass es seitens der Banken missbräuchlich sein kann, Gebühren für die Gewährung von solchen Nebenleistungen zu erheben, wenn der Verbraucher sie letztlich nicht in Anspruch genommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Kosten für die Einräumung beispielsweise einer bestimmten Flexibilität, eindeutig unverhältnismäßig zum gewährten Kreditbetrag sind. In solchen Fällen kann dem Verbraucher ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Gebühren zustehen. Auch dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Folgen für Kreditnehmer:

Sollten Sie als Verbraucher einen solchen, besonders günstigen oder flexiblen Kredit in Anspruch genommen haben, stehen Ihnen unter Umständen Ansprüche gegen die kreditgebende Bank zu. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist wie so oft im Einzelfall zu prüfen. Eine solche Überprüfung kann sich jedoch unserer Einschätzung nach durchaus lohnen. Dies insbesondere dann, wenn Sie die eingeräumte Flexibilität überhaupt nicht in Anspruch genommen, aber teuer bezahlt haben.

Für eine Überprüfung Ihres Kreditvertrages stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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