16 Sep Nicht-autorisierte Zahlung vom Bankkonto – muss die Bank zurückzahlen?
Sachverhalt:
Eine Kundin (Zahlungsdienstnutzerin) hatte eine unautorisierte Zahlung von ihrem Bankkonto zu beklagen. Sie behauptete, die Zahlung nicht vorgenommen zu haben und forderte von ihrer Bank (Zahlungsdienstleister) eine Rückerstattung. Die Bank weigerte sich und verwies darauf, dass die Zahlung mit den richtigen Zugangsdaten und in Übereinstimmung mit den vertraglichen Regelungen durchgeführt wurde.
Grundsätze der Pflichten:
- Pflichten der Zahlungsdienstnutzerin:
- Sorgfältiger Umgang mit den Zugangsdaten (z.B. PIN, TAN).
- Unverzügliche Mitteilung an die Bank bei Verlust der Karte oder Verdacht auf Missbrauch.
- Nutzung der Sicherheitsvorkehrungen der Bank (z.B. Zwei-Faktor-Authentifizierung).
- Pflichten des Zahlungsdienstleisters:
- Gewährleistung der Sicherheit der Zahlungssysteme.
- Bereitstellung von Mitteln zur Sperrung von Karten bei Verlust oder Verdacht auf Missbrauch.
- Durchführung der Zahlungen gemäß den Sicherheitsstandards und vertraglichen Vereinbarungen.
Verteilung der Beweislast:
Das zentrale Thema des Urteils war die Frage, wer beweisen muss, ob die streitige Zahlung autorisiert war oder nicht. Das Gericht stellte klar:
- Bank (Zahlungsdienstleister): Die Bank muss nachweisen, dass die Zahlung authentifiziert wurde und nicht auf einem technischen Fehler oder einer anderen Unzulänglichkeit im Bankensystem beruht. Ebenso, dass der Kunde sich grob fahrlässig verhalten hat, in dem er beispielsweise die PIN zusammen mit der Karte verwahrt hat.
- Kundin (Zahlungsdienstnutzerin): Kann die Bank den Nachweis erbringen, dass sie ein grundsätzlich praktisch unüberwindliches Sicherheitssystem anwendet und dass es im maßgeblichen Zeitraum kein Generalversagen dieses Systems gab, obliegt es dem Kunden darzulegen und zu beweisen, dass ein Fall von Kartenmissbrauch vorliegt.
Wesentliche Eckpunkte des Urteils:
- Für das Gericht stand fest, dass die Zahlungsvorgänge mit der Karte der Kundin so völlig vom ihrem bisherigen Nutzungsverhalten abwich, dass von einem Missbrauch auszugehen sei.
- Die Bank konnte jedoch nachweisen, dass die streitige Zahlung mit den korrekten Zugangsdaten authentifiziert wurde.
- Die Kundin hingegen konnte nicht darlegen und beweisen, dass ihr kein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten war (hier die Aufbewahrung der PIN zusammen mit der Karte).
Entscheidung:
Das Gericht bestätigte daher, dass die Bank die geleisteten Zahlungen an die Kundin zurückzuerstatten habe, da offensichtlich eine unautorisierte Nutzung der Karte vorlag.
Gleichzeitig sprach das Gericht jedoch der Bank einen Schadenersatzanspruch gegen die Kundin in gleicher Höhe zu, da diese nicht zu beweisen vermochte, dass sie sich pflichtgemäß und nicht grob fahrlässig verhalten hatte. Aufgrund der eingeholten Gutachten ging das Gericht davon aus, dass die Kundin ihre PIN zusammen mit der Karte verwahrt hatte, da gerade kein Versagen der Sicherheitssysteme der Bank nachzuweisen waren.
Quelle: Urteil des OLG Dresden vom 13.03.2024, Az: 5 U 589/23
Fazit:
Obwohl es im vorliegenden Fall also offensichtlich war, dass die Kundin die Zahlungen nicht selbst vorgenommen hatte sondern es sich um unautorisierte Zahlungen handelte, erhält sie das Geld nicht zurückerstattet, da sie ihrerseits nicht nachweisen konnte, ihre PIN sorgfältig verwahrt zu haben. Das Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, dass sowohl Banken als auch Kunden ihre jeweiligen Pflichten ernst nehmen. Die Verteilung der Beweislast bedeutet, dass Kunden ihre Zahlungsdaten (insbesondere die PIN) gut schützen müssen und im Falle einer unautorisierten Zahlung klar belegen müssen, dass sie diese nicht veranlasst haben und ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind.
Haben Sie ähnliche Probleme mit unautorisierten Zahlungen?
Falls Sie selbst Schwierigkeiten mit unautorisierten Zahlungen hatten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie unsere Anwaltskanzlei, um Ihre Situation individuell zu besprechen und rechtliche Unterstützung zu erhalten.
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