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BGH zur Unwirksamkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen

BGH zur Unwirksamkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen

Wer in den letzten Jahren einen Kredit mit fester Laufzeit oder mit Zinsbindung abzulösen hatte, oder dies demnächst vornehmen muss, der sollte auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema achten.

Verbraucher haben neuerdings die Möglichkeit, in bestimmten Fällen Teile, oder sogar die gesamte gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von ihrer Bank zurückzuerhalten. Bei künftigen Abrechnungen kann die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen verhindert werden.

Worum ging es in dem Fall?

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung des Bankrechtssenates vom Dezember 2024 einem Verbraucher in seinen Rechten gestärkt, der ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie mit fester Zinsbindung auf 10 Jahre abgeschlossen hatte und dieses vorzeitig zurückzahlen wollte. Er hatte eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten und diese nachträglich von seiner Bank zurückgefordert. Er war damit erfolgreich.

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der Bundesgerichtshof ist in seinem Urteil vom Dezember 2024 davon ausgegangen, dass die Vertragsklauseln der Bank zur Regelung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher zumindest irreführend und damit aus formalen Gründen unwirksam waren. Der Bank war es damit verboten, dem Kunden eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung zu stellen und muss diese nun zurückzahlen.

Wer kann von dieser Entscheidung profitieren?

Alle Verbraucher, die in den letzten Jahren bei der vorzeitigen Bedienung von Krediten freiwillig oder unfreiwillig Vorfälligkeitsentschädigungen zu entrichten hatten, sollten diesen Vorgang einer anwaltlichen Überprüfung unterziehen lassen.

Gerade bei Immobilienkrediten kann es schnell um fünfstellige Beträge gehen.

Verbraucher, die eine Ablösung ihres Kredites in der nächsten Zeit planen, oder bei denen eine Kreditkündigung im Raum steht, sollten sich ebenfalls anwaltlich beraten lassen. Bei der Planung der vorzeitigen Ablösung von Krediten sollte Klarheit über diesen wichtigen Punkt bestehen.

Was muss für die Prüfung vorgelegt werden?

Zur ersten kostenlosen Vorsichtung benötigen wir:

-Vertragsurkunde des Kreditvertrages

-Ggfs. Kündigungserklärung von Kunde/oder Bank

– Ggfs. Abrechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank

-Ggfs. Nachweise über erbrachte Zahlungen einer Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank

-Ggfs.Vorlage einer Rechtsschutzversicherung

Wie ist der Ablauf?

Nach Eingang der Unterlagen werden Sie unmittelbar durch unsere Rechtsanwälte wegen der Erstsichtung kontaktiert. Das weitere Vorgehen wird dann gemeinsam abgestimmt.

Unsere Anwälte verfügen jeweils über mehr als 10-20 Jahre Erfahrung in einigen 1000 Fällen im Bank- und Kapitalmarktrecht, eine zeitnahe und realistische Einschätzung ist daher sichergestellt.

 

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