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	<title>anlegerschutzanwälte &#8211; Dönnebrink Partner mbB Rechtsanwälte</title>
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	<title>anlegerschutzanwälte &#8211; Dönnebrink Partner mbB Rechtsanwälte</title>
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		<title>Persönliche Haftung von Geschäftsleitern bei Schneeballsystem</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Apr 2025 11:24:40 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Am 6. März 2025 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall III ZR 137/24 über die Haftung von Verantwortlichen eines Unternehmens und des Unternehmens selbst, das ein sogenanntes Schneeballsystem betrieben hatte. Ein Schneeballsystem ist ein betrügerisches Geschäftsmodell, bei dem die Gewinne der Anleger nicht aus tatsächlichen Erträgen erwirtschaftet werden, sondern aus den Einlagen neuer Investoren stammen. Dieses System kann nur solange funktionieren, wie kontinuierlich neue Anleger gewonnen werden; bleibt dieser Zustrom aus, bricht es zusammen. Sachverhalt: In dem vorliegenden Fall hatte...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 6. März 2025 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall III ZR 137/24 über die Haftung von Verantwortlichen eines Unternehmens und des Unternehmens selbst, das ein sogenanntes Schneeballsystem betrieben hatte. Ein Schneeballsystem ist ein betrügerisches Geschäftsmodell, bei dem die Gewinne der Anleger nicht aus tatsächlichen Erträgen erwirtschaftet werden, sondern aus den Einlagen neuer Investoren stammen. Dieses System kann nur solange funktionieren, wie kontinuierlich neue Anleger gewonnen werden; bleibt dieser Zustrom aus, bricht es zusammen.</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>In dem vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen Anleger dazu bewegt, in ein Geschäftsmodell zu investieren, das hohe Renditen versprach. Die Verantwortlichen des Unternehmens behaupteten, dass das Kapital der Anleger in den Ankauf von langfristigen Lebensversicherungspolicen am Zweitmarkt und deren Weiterführung fließen würde. Tatsächlich wurden jedoch die Auszahlungen an bestehende Anleger hauptsächlich durch die Gelder neuer Investoren finanziert, ohne dass nennenswerte operative Geschäfte stattfanden. Als der Zustrom neuer Anleger nachließ, konnte das Unternehmen die versprochenen Renditen nicht mehr auszahlen. Der Verantwortliche der Unternehmensgruppe beschloss daher, sogenannte „Eigenverträge“ abzuschließen. Also großvolumige Lebens- und Rentenversicherungen von einer Gesellschaft der Unternehmensgruppe abschließen und eine andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe hierfür die Vermittlungsprovision einnehmen zu lassen.</p>
<p>Letztlich scheiterte das auf diese Weise geschaffene Schneeballsystem und über das Vermögen der hiesigen Gesellschaft wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.</p>
<p>Haftungsgrundlagen der beklagten Gesellschaft:</p>
<p>Der BGH stellte klar, dass Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder faktische Geschäftsleiter persönlich für Schäden haften können, wenn sie ein Geschäftsmodell betreiben, das von Anfang an oder ab einem bestimmten Zeitpunkt auf Täuschung und Schädigung der Kunden ausgelegt ist. Dies basiert u.a. auf § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der besagt, dass jemand, der einem anderen vorsätzlich und sittenwidrig Schaden zufügt, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Auch die insolvente Gesellschaft haftet (über § 31 BGB) für die Handlungen ihrer Organe (beispielsweise dem Geschäftsführer).</p>
<p>Der Insolvenzverwalter hatte im hiesigen Fall argumentiert, die Schadenersatzansprüche der Anleger seien nicht zur Insolvenztabelle festzustellen (also als Forderung der Anleger zu akzeptieren) da den Anlegern ein Rückzahlungsanspruch aus der Kapitalanlage zustehe. Hierzu stellte der BGH fest, dass dieses Argument nicht verfängt, da diese Forderung wertlos gewesen sei. Schließlich sei jederzeit mit dem Zusammenbruch des Schneeballsystem zu rechnen gewesen.</p>
<p>Die erforderliche Schädigungsabsicht der Verantwortlichen sei bei Schneeballsystemen besonders offensichtlich. Da die versprochenen Renditen nur durch das Einwerben neuer Anleger finanziert werden können, ist es vorhersehbar, dass das System zusammenbricht, sobald keine neuen Investoren mehr gefunden werden. Die Verantwortlichen wissen um diese Struktur und nehmen den Schaden der Anleger zumindest billigend in Kauf. Daher erfüllen sie die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB.</p>
<p>Entscheidend ist insoweit, dass der BGH klar entschied, dass es für die Haftung der Gesellschaft irrelevant ist, ob die verantwortlich handelnde Person dem Anleger gegenüber überhaupt in Erscheinung getreten ist. Dies sei bei einem Schneeballsystem, dass durch gutgläubige Vermittler vertrieben werde regelmäßig der Fall und stehe einer Haftung nicht entgegen.</p>
<p>Beweislast der Geschädigten:</p>
<p>Der BGH betonte, dass Geschädigte in solchen Fällen nicht sämtliche internen Details des betrügerischen Geschäftsmodells darlegen müssen. Es genügt, wenn sie Anhaltspunkte vorbringen, die auf das Vorliegen eines Schneeballsystems hindeuten. In solchen Situationen trifft die Verantwortlichen eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Das bedeutet, dass sie detailliert darlegen müssen, dass ihr Geschäftsmodell nicht betrügerisch war. Können sie dies nicht überzeugend tun, wird zugunsten der Geschädigten entschieden.</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Für Anleger, die in ein Schneeballsystem investiert haben, bedeutet dieses Urteil, dass sie Ansprüche auf Schadensersatz direkt gegen die verantwortlichen Personen des Unternehmens aber eben auch das Unternehmen selbst geltend machen können. Jedoch auch, dass sie ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle der insolventen Gesellschaften selbst anmelden können. Die Rechtsprechung erleichtert dabei die Beweisführung für die Geschädigten, indem sie die Verantwortlichen in die Pflicht nimmt, die Rechtmäßigkeit ihres Handelns nachzuweisen. Dieses Urteil stärkt somit den Schutz von Anlegern vor betrügerischen Geschäftsmodellen und unterstreicht die Haftung von Gesellschaften für ihre Organe bei sittenwidrigen Schädigungen.</p>
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		<title>BGH zur Unwirksamkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Mar 2025 10:48:14 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Wer in den letzten Jahren einen Kredit mit fester Laufzeit oder mit Zinsbindung abzulösen hatte, oder dies demnächst vornehmen muss, der sollte auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema achten. Verbraucher haben neuerdings die Möglichkeit, in bestimmten Fällen Teile, oder sogar die gesamte gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von ihrer Bank zurückzuerhalten. Bei künftigen Abrechnungen kann die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen verhindert werden. Worum ging es in dem Fall? Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung des Bankrechtssenates vom Dezember...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer in den letzten Jahren einen Kredit mit fester Laufzeit oder mit Zinsbindung abzulösen hatte, oder dies demnächst vornehmen muss, der sollte auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema achten.</p>
<p>Verbraucher haben neuerdings die Möglichkeit, in bestimmten Fällen Teile, oder sogar die gesamte gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von ihrer Bank zurückzuerhalten. Bei künftigen Abrechnungen kann die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen verhindert werden.</p>
<p><strong>Worum ging es in dem Fall?</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung des Bankrechtssenates vom Dezember 2024 einem Verbraucher in seinen Rechten gestärkt, der ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie mit fester Zinsbindung auf 10 Jahre abgeschlossen hatte und dieses vorzeitig zurückzahlen wollte. Er hatte eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten und diese nachträglich von seiner Bank zurückgefordert. Er war damit erfolgreich.</p>
<p><strong>Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof ist in seinem Urteil vom Dezember 2024 davon ausgegangen, dass die Vertragsklauseln der Bank zur Regelung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher zumindest irreführend und damit aus formalen Gründen unwirksam waren. Der Bank war es damit verboten, dem Kunden eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung zu stellen und muss diese nun zurückzahlen.</p>
<p><strong>Wer kann von dieser Entscheidung profitieren?</strong></p>
<p>Alle Verbraucher, die in den letzten Jahren bei der vorzeitigen Bedienung von Krediten freiwillig oder unfreiwillig Vorfälligkeitsentschädigungen zu entrichten hatten, sollten diesen Vorgang einer anwaltlichen Überprüfung unterziehen lassen.</p>
<p>Gerade bei Immobilienkrediten kann es schnell um fünfstellige Beträge gehen.</p>
<p>Verbraucher, die eine Ablösung ihres Kredites in der nächsten Zeit planen, oder bei denen eine Kreditkündigung im Raum steht, sollten sich ebenfalls anwaltlich beraten lassen. Bei der Planung der vorzeitigen Ablösung von Krediten sollte Klarheit über diesen wichtigen Punkt bestehen.</p>
<p><strong>Was muss für die Prüfung vorgelegt werden?</strong></p>
<p>Zur ersten kostenlosen Vorsichtung benötigen wir:</p>
<p><strong>-Vertragsurkunde des Kreditvertrages</strong></p>
<p><strong>-Ggfs. Kündigungserklärung von Kunde/oder Bank</strong></p>
<p><strong>&#8211; Ggfs. Abrechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank</strong></p>
<p><strong>-Ggfs. Nachweise über erbrachte Zahlungen einer Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank</strong></p>
<p><strong>-Ggfs.Vorlage einer Rechtsschutzversicherung</strong></p>
<p><strong>Wie ist der Ablauf?</strong></p>
<p>Nach Eingang der Unterlagen werden Sie unmittelbar durch unsere Rechtsanwälte wegen der Erstsichtung kontaktiert. Das weitere Vorgehen wird dann gemeinsam abgestimmt.</p>
<p>Unsere Anwälte verfügen jeweils über mehr als 10-20 Jahre Erfahrung in einigen 1000 Fällen im Bank- und Kapitalmarktrecht, eine zeitnahe und realistische Einschätzung ist daher sichergestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>GmbH-Gesellschafter &#8211; Relevanz der Entscheidung des BGH, Urt. v. 09.01.2024 Az.: II ZR 220/22</title>
		<link>https://ra-dhp.de/gmbh-gesellschafter-relevanz-der-entscheidung-des-bgh-urt-v-09-01-2024-az-ii-zr-220-22/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Jul 2024 08:39:02 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte über die Wirksamkeit von Verträgen die durch einen bereits abberufen GmbH-Geschäftsführer abgeschlossen wurden. Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und dem Geschäftsführer einer GmbH, oder zwischen unterschiedlichen Gruppen von Gesellschaftern können weitreichende Folgen haben. Besonders schwer wiegen diese, wenn der Streit eskaliert und rechtliche Tatsachen geschaffen werden. 1. Sachverhalt In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde der Geschäftsführer einer GmbH mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin und trotz Protest der Minderheitsgesellschafterin über etwaige Formfehler bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung abberufen....]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte über die Wirksamkeit von Verträgen die durch einen bereits abberufen GmbH-Geschäftsführer abgeschlossen wurden.</p>
<p>Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und dem Geschäftsführer einer GmbH, oder zwischen unterschiedlichen Gruppen von Gesellschaftern können weitreichende Folgen haben. Besonders schwer wiegen diese, wenn der Streit eskaliert und rechtliche Tatsachen geschaffen werden.</p>
<p><strong>1. Sachverhalt</strong></p>
<p>In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde der Geschäftsführer einer GmbH mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin und trotz Protest der Minderheitsgesellschafterin über etwaige Formfehler bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung abberufen. Vor Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister verkaufte der Geschäftsführer im Namen der GmbH ein Grundstück. Dieses Grundstück stellte den Großteil des Gesellschaftsvermögens dar.</p>
<p><strong>2. Entscheidung des BGH</strong></p>
<p>Der BGH hat entschieden, dass der Vertrag aufgrund der Schutzwürdigkeit des Käufers und dessen Glauben an die Richtigkeit des Handelsregisters wirksam ist. Dem stehe nicht entgegen, dass der Vertrag das maßgebliche Gesellschaftsvermögen betroffen hat.</p>
<p>Selbst die Kenntnis des Käufers vom Abberufungsbeschluss reiche aufgrund der Streitigkeiten der Gesellschafter über die Rechtmäßigkeit der Gesellschafterversammlung nicht aus, um den guten Glauben an das Handelsregister zu widerlegen.</p>
<p>Es muss die positive Kenntnis des Käufers von der Unrichtigkeit des Handelsregisters bewiesen werden. Alternativ wäre der Käufer nicht schutzwürdig, wenn sich ein Missbrauch des Geschäftsführers aufdrängen müsste, oder beide einvernehmlich zu Lasten der GmbH gehandelt hätten.</p>
<p><strong>3. Praktische Folgen</strong></p>
<p>Im Nachhinein ist es schwer eine Bösgläubigkeit des Käufers zu beweisen. Dies gilt besonders bei verstrittenen Gesellschaftern. Es sollte präventiv gehandelt werden.</p>
<p>Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sollten schnellstmöglich in das Handelsregister eingetragen werden. Parallel kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Geschäftsführer, welche ihm die Vertretung der Gesellschaft untersagt, in Betracht.</p>
<p>Im Falle einer sich anbahnenden Eskalation und einer unübersichtlichen Lage mit vielleicht widersprüchlichen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung sollte eingegriffen werden bevor Fakten geschaffen werden. <strong>Hierfür, sowie generell für Fragen rund um das Gesellschaftsrecht stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.</strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verbraucherkreditverträge &#8211; Relevanz der Entscheidung des EUGH, Urt. v. 21.03.2024 – Az.:  Rs. C-714/22</title>
		<link>https://ra-dhp.de/verbraucherkreditvertraege-relevanz-der-entscheidung-des-eugh-urt-v-21-03-2024-az-rs-c-714-22/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Jul 2024 08:35:16 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Der EUGH beleuchtet in einem jüngst ergangenen Urteil Nebenleistungen in Verbraucherkreditverträgen. Seit einiger Zeit ist in der Werbung häufig die Rede von besonders flexiblen Verbraucherkrediten. Es wird damit geworben, dass man als Verbraucher Kredite nicht nur zu extrem günstigen Konditionen erhält, sondern diese oft auch besonders flexibel seien. So könnten Kunden zum Beispiel die Raten bei Eintritt bestimmter Ereignisse jederzeit aussetzen oder anpassen. Dies hört sich auf den ersten Blick verlockend an, bedeutet das für den Kunden doch eine hohe...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der EUGH beleuchtet in einem jüngst ergangenen Urteil Nebenleistungen in Verbraucherkreditverträgen.</p>
<p>Seit einiger Zeit ist in der <strong>Werbung</strong> häufig die Rede von <strong>besonders flexiblen Verbraucherkrediten</strong>. Es wird damit geworben, dass man als Verbraucher Kredite nicht nur zu extrem günstigen Konditionen erhält, sondern diese oft auch besonders flexibel seien. So könnten Kunden zum Beispiel die Raten bei Eintritt bestimmter Ereignisse jederzeit aussetzen oder anpassen.</p>
<p>Dies hört sich auf den ersten Blick verlockend an, bedeutet das für den Kunden doch eine hohe Flexibilität bei der Rückzahlung des Kredits. Die Frage ist auch hier jedoch wie so oft, <strong>wer bezahlt dieses entgegenkommende und verständnisvolle Verhalten der Banken eigentlich?</strong> Und was, wenn der Verbraucher am Ende des Tages Geld für diese Flexibilität der Bank bezahlen muss, sie jedoch nie in Anspruch nimmt?</p>
<p>Diesen Fragen hat sich nun der EUGH angenommen.</p>
<p>Bei dem oben genannten Entgegenkommen der Banken handelt es sich rechtlich um nichts Anderes als eine Nebenleistung zum Kreditvertrag. Die Banken verschenken dieses entgegenkommende Verhalten jedoch oft nicht einfach, sondern regeln diese Flexibilität in den Kreditverträgen genau, ebenso wie die damit verbundenen Kosten für den Verbraucher als Kreditnehmer.</p>
<p>Der EUGH hat sich nun zum Einen mit der Frage beschäftigt, ob die hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten in den dem Verbraucher genannten effektiven Jahreszins mit einzurechnen sind. Der Verbraucher kann so auf einen Blick erkennen, was er tatsächlich für den gewährten Kreditbetrag an Kosten tragen muss (siehe unten 1.).</p>
<p>Zum Anderen hat der EUGH sich mit der Frage beschäftigt, ob die gebotene Flexibilität auch dann vom Verbraucher zu bezahlen ist, wenn er sie gar nicht in Anspruch genommen hat (siehe unten 2.).</p>
<p><strong>Entscheidung des EUGH:</strong><strong> </strong></p>
<ol>
<li><em>Zu der Frage, ob Kosten für Nebenleistungen im effektiven Jahreszinssatz einzupreisen sind</em></li>
</ol>
<p>Der EUGH führt hierzu aus, dass Kosten für solche Nebenleistungen (wie die Gewährung von Aussetzungen oder Anpassungen der Raten, etc.) immer dann zu den Gesamtkosten zählen und damit in den effektiven Jahreszinssatz aufzunehmen sind, wenn der Abschluss dieser Nebenleistungen zwingende Voraussetzung für die Kreditgewährung sind. <strong>Hat die Bank gegen diese Pflicht verstoßen und die Kosten für die Nebenleistungen pflichtwidrig nicht in den effektiven Jahreszins mit aufgenommen, kann dem Kreditnehmer ein Schadenersatzanspruch zustehen.</strong> Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.</p>
<ol start="2">
<li><em>Zur Frage, ob Banken Gebühren dafür erheben dürfen, dass sie beispielsweise solche Flexibilitäten einräumen, auch wenn der Verbraucher sie gar nicht in Anspruch genommen hat </em></li>
</ol>
<p>Der EUGH führt hierzu aus, dass es seitens der Banken missbräuchlich sein kann, Gebühren für die Gewährung von solchen Nebenleistungen zu erheben, wenn der Verbraucher sie letztlich nicht in Anspruch genommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Kosten für die Einräumung beispielsweise einer bestimmten Flexibilität, eindeutig unverhältnismäßig zum gewährten Kreditbetrag sind. <strong>In solchen Fällen kann dem Verbraucher ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Gebühren zustehen.</strong> Auch dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.</p>
<p><strong>Folgen für Kreditnehmer:</strong></p>
<p>Sollten Sie als Verbraucher einen solchen, besonders günstigen oder flexiblen Kredit in Anspruch genommen haben, stehen Ihnen unter Umständen Ansprüche gegen die kreditgebende Bank zu. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist wie so oft im Einzelfall zu prüfen. <strong>Eine solche Überprüfung kann sich jedoch unserer Einschätzung nach durchaus lohnen.</strong> Dies insbesondere dann, wenn Sie die eingeräumte Flexibilität überhaupt nicht in Anspruch genommen, aber teuer bezahlt haben.</p>
<p>Für eine Überprüfung Ihres Kreditvertrages stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>BGH zu Unternehmenskaufvertrag</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Aug 2019 09:52:54 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Überschuldung und Insolvenzreife einer Gesellschaft begründen keinen Rechtsmangel Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, dass Überschuldung und Insolvenzreife einer Gesellschaft keinen Rechtsmangel begründen. Zwar werde in der (gesellschaftsrechtlichen) Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass Überschuldung und Insolvenzreife einer Gesellschaft auch &#8222;Rechtsmängel&#8220; von an dieser erworbenen Geschäftsanteilen begründen würden, weil hierdurch zugleich deren Bestand gefährdet sei, so der BGH. Dabei werde aber übersehen, dass die Überschuldung oder auch Insolvenzreife einer Gesellschaft für sich den rechtlichen Bestand eines vom Verkäufer abgetretenen Gesellschaftsanteils...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 style="text-align: justify;">Überschuldung und Insolvenzreife einer Gesellschaft begründen keinen Rechtsmangel</h3>
<p style="text-align: justify;">
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, dass Überschuldung und Insolvenzreife einer Gesellschaft keinen Rechtsmangel begründen.</p>
<p style="text-align: justify;">
Zwar werde in der (gesellschaftsrechtlichen) Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass Überschuldung und Insolvenzreife einer Gesellschaft auch &#8222;Rechtsmängel&#8220; von an dieser erworbenen Geschäftsanteilen begründen würden, weil hierdurch zugleich deren Bestand gefährdet sei, so der BGH. Dabei werde aber übersehen, dass die Überschuldung oder auch Insolvenzreife einer Gesellschaft für sich den rechtlichen Bestand eines vom Verkäufer abgetretenen Gesellschaftsanteils gerade noch nicht beeinträchtigen, da Stimmrechte und Gewinnansprüche wie vor Eintritt der Überschuldung bestehen. Somit werde die geschuldete Rechtsstellung auch bei Überschuldung und Insolvenzreife der Gesellschaft mangelfrei übertragen. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass diese Rechtsstellung für die Zukunft möglicherweise &#8211; etwa bei Auflösung der Gesellschaft durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG -&#8222;gefährdet&#8220; sein könnte. Andernfalls würde sich im Einzelfall stets die Frage anschließen, ab welcher Vermögenslage einer Gesellschaft von einer rechtsmängelbegründenden &#8222;Gefährdung&#8220; in dem vorbezeichneten Sinne auszugehen wäre, entschied der BGH.</p>
<p style="text-align: justify;">
Das Berufungsgericht habe zwar bereits ausdrücklich und von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen festgestellt, dass beide Parteien davon ausgegangen seien, die E. GmbH weise ein positives Eigenkapital auf und sei mithin nicht insolvenzreif, sondern vielmehr fortführungsfähig. Ob und in welchem Umfang sich diese wesentlichen Vorstellungen der Parteien, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur (Geschäfts-)Grundlage des streitgegenständlichen Vertrags geworden sind, tatsächlich &#8211; wie von der Klägerin behauptet &#8211; als falsch herausstellten und ob ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden könnr (§ 313 Abs. 1, 2 BGB), hat das Berufungsgericht hingegen &#8211; von seinem Rechtsstandpunkt allerdings folgerichtig &#8211; bislang offen gelassen.</p>
<p style="text-align: justify;">
Die Fragen der Anfechtbarkeit (Frist beachten!) und des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage sind somit noch offen.</p>
<p style="text-align: justify;">
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2018, Az: VIII ZR 187/17</p>
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		<title>Vermögensabschöpfung!</title>
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		<pubDate>Sun, 02 Jun 2019 13:47:49 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[NL DHP 02.06.2019 Risiko: Vermögensabschöpfung! Die Staatsanwaltschaft München hat von Audi wegen Verstoßes gegen regulatorische Vorschriften bei Dieselmotoren 800 Mio. Euro eingefordert. Dieser Betrag setzt sich laut einer Mitteilung der Mutter VW aus einem Bußgeld von 5 Mio. € und einer Vermögensabschöpfung von 795 Mio. € zusammen. Die Vermögensabschöpfung – ursprünglich konzipiert, um kriminellen Clans die finanzielle Grundlage zu entziehen – ist für die betroffenen Unternehmen somit im Vergleich zum Bußgeldrahmen zu einem erheblich größeren Risiko geworden. Was ist die Vermögensabschöpfung? Die Vermögensabschöpfung ist geregelt...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">NL DHP 02.06.2019</p>
<h3 style="text-align: justify;">Risiko: Vermögensabschöpfung!</h3>
<p style="text-align: justify;">Die Staatsanwaltschaft München hat von Audi wegen Verstoßes gegen regulatorische Vorschriften bei Dieselmotoren 800 Mio. Euro eingefordert. Dieser Betrag setzt sich laut einer Mitteilung der Mutter VW aus einem Bußgeld von 5 Mio. € und einer Vermögensabschöpfung von 795 Mio. € zusammen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Vermögensabschöpfung – ursprünglich konzipiert, um kriminellen Clans die finanzielle Grundlage zu entziehen – ist für die betroffenen Unternehmen somit im Vergleich zum Bußgeldrahmen zu einem erheblich größeren Risiko geworden.</p>
<h3 style="text-align: justify;">Was ist die Vermögensabschöpfung?</h3>
<p style="text-align: justify;">Die Vermögensabschöpfung ist geregelt in den §§ 73 ff. Strafgesetzbuch (StGB) „Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern“.</p>
<p style="text-align: justify;">§ 73 Abs. 1 StGB lautet ganz simpel: „Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.“</p>
<p style="text-align: justify;">Der Tatbestand der Einziehung ist somit sehr weit gefasst und betrifft jegliche Art von Straftaten und nicht nur deren Täter, sondern auch die Gehilfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Hervorzuheben ist, dass es sich nicht um eine Ermessensvorschrift handelt, sondern um eine „Muss-Vorschrift“. Das Gericht kann also nicht nach Ermessen entscheiden, ob es eine Einziehung im Einzelfall für angebracht hält, es muss sie anordnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die folgenden Vorschriften weiten den Einziehungstatbestand dann noch auf weitere Taterträge und sonstige Gegenstände bzw. Ersatzanschaffungen aus und ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen auch die Einziehung bei Dritten, die nicht Täter oder Teilnehmer der eigentlichen Straftat sind. Für den Fall, dass das durch die Tat erlangte nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann, sieht das Gesetz zudem die Möglichkeit der Schätzung vor.</p>
<h3 style="text-align: justify;">Was können wir für Sie tun?</h3>
<p style="text-align: justify;">Sobald ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet wird, spätestens aber wenn die Einziehung Ihres Vermögens angeordnet wird, schalten wir uns für Sie ein. In Kooperation mit Ihrem Strafverteidiger überprüfen wir die Rechtmäßigkeit der Einziehung und ihrer Höhe, legen Rechtsmittel für Sie ein und koordinieren erforderlichenfalls die Öffentlichkeitsarbeit.</p>
<p style="text-align: justify;">Unsere Erfahrung im Bereich der Vermögensabschöpfung hat gezeigt, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte aber auch Strafverteidiger oftmals nicht über die notwendige Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht verfügen, um diese Thematik mit der notwendigen Tiefe zu behandeln, so dass im Wege der Schätzung oft zu hohe Vermögensabschöpfungen vorgenommen werden. Hiergegen gehen wir für Sie vor!</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ansprechpartner:</strong><br />
Tillman Dönnebrink<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht</p>
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		<title>Verpflichtung von Geldwäschebeauftragten zur rechtzeitigen Verdachtsmeldung</title>
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		<pubDate>Sun, 02 Jun 2019 13:40:49 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[NL DHP 02.06.2019 Nachdem die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers nach Besuch ihres Schließfachs Bargeldeinzahlungen in Höhe von 500.000,00 € auf Konten einer international tätigen Großbank vornahm, leitete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Verfahren gegen die Geldwäschebeauftragte der betroffenen Bank ein und verhängte Bußgelder gegen diese, da sie in einem solchen Fall eine Verdachtsmeldung hätte abgeben müssen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigte die Bußgelder und hob die Pflichten von Geldwäschebeauftragten hervor (Leitsätze): 1.) Der Geldwäschebeauftragte hat Verdachtsfälle einer Geldwäsche &#8222;unverzüglich&#8220;, das heißt ohne schuldhaftes Zögern den zuständigen Behörden...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">NL DHP 02.06.2019</p>
<p style="text-align: justify;">Nachdem die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers nach Besuch ihres Schließfachs Bargeldeinzahlungen in Höhe von 500.000,00 € auf Konten einer international tätigen Großbank vornahm, leitete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Verfahren gegen die Geldwäschebeauftragte der betroffenen Bank ein und verhängte Bußgelder gegen diese, da sie in einem solchen Fall eine Verdachtsmeldung hätte abgeben müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigte die Bußgelder und hob die Pflichten von Geldwäschebeauftragten hervor (Leitsätze):</p>
<p style="text-align: justify;">1.) Der Geldwäschebeauftragte hat Verdachtsfälle einer Geldwäsche &#8222;unverzüglich&#8220;, das heißt ohne schuldhaftes Zögern den zuständigen Behörden zu melden. Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung ist es, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst <strong>noch vor der Durchführung</strong> unterbinden zu können.</p>
<p style="text-align: justify;">2.) Der Geldwäschebeauftragte hat <strong>kein Recht eigene Ermittlungen</strong> durchzuführen.</p>
<p style="text-align: justify;">3.) Die Pflichten und Rechte des Geldwäschebeauftragten beschränken sich darauf, die aus der Geschäftsbeziehung entstandenen internen Informationen beizuziehen, aufzubereiten und ggf. mit einer entsprechenden Bewertung den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.</p>
<p style="text-align: justify;">4.) Fehlende Organisation und/oder fehlende Strukturen stellen in aller Regel <strong>vorsätzlich Verstöße</strong> des Geldwäschebeauftragten dar.</p>
<p style="text-align: justify;">5.) Bei Verstößen <strong>haftet</strong> der Geldwäschebeauftragte <strong>unmittelbar</strong>.</p>
<p style="text-align: justify;">Das OLG stellte aber auch klar, dass sich die Verantwortlichkeit für unterlassene Verdachtsmeldungen nicht nur auf die Geldwäschebeauftragten persönlich beschränkt, sondern auch eine <strong>eigene Haftung des Vorstands</strong> der betroffenen Bank besteht.</p>
<p style="text-align: justify;">Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind jedoch nicht nur Banken, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, sondern auch viele andere Unternehmen / Unternehmer, wie z. B.:</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; bestimmte Versicherungsunternehmen;<br />
&#8211; Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare, soweit sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von bestimmten Geschäften mitwirken, wie z. B. Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, Gründung , Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, u.v.m.;<br />
&#8211; Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte;<br />
&#8211; Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder;<br />
&#8211; Immobilienmakler;<br />
&#8211; Güterhändler, etc.</p>
<p style="text-align: justify;">Alle diese Unternehmer / Unternehmen treffen die Pflichten und damit die<br />
Haftungsrisiken aus dem Geldwäschegesetz!</p>
<h3 style="text-align: justify;">
Was können wir für Sie tun?</h3>
<p style="text-align: justify;">Wir beraten Sie als verpflichtetes Unternehmen, als persönlich haftenden Vorstand bzw. Geldwäschebeauftragten dabei, ein dem Geldwäschegesetz entsprechendes Compliancemanagement-System zu entwickeln und zu implementieren. Zu unserem Angebot gehören u.a.:</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Entwicklung des Geldwäsche-Compliance-Managements,<br />
&#8211; Gestaltung bzw. Ergänzung der Arbeitsverträge,<br />
&#8211; Schulung der Mitarbeiter,<br />
&#8211; Financial Forensics.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ansprechpartner in unserem Hause:</strong><br />
Tillman Dönnebrink<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht</p>
]]></content:encoded>
					
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		<title>Mangelnde Aufklärung führt zu Schadensersatzpflicht der Bank bei Wechselkursdarlehen</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Dec 2017 18:18:01 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bei einem Darlehen, dessen Zinshöhe vom Wechselkurs zum Schweizer Franken abhängt, eine zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der beklagten Bank bejaht. Nach der Rechtsprechung des Senats trifft die Bank bei einem &#8211; wie hier zustande gekommenen &#8211; Finanzierungsberatungsvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Die Abhängigkeit von Wechselkurs und Zinshöhe war zwar aus dem Vertrag ohne weiteres...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bei einem Darlehen, dessen Zinshöhe vom Wechselkurs zum Schweizer Franken abhängt, eine zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der beklagten Bank bejaht.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der Rechtsprechung des Senats trifft die Bank bei einem &#8211; wie hier zustande gekommenen &#8211; Finanzierungsberatungsvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Die Abhängigkeit von Wechselkurs und Zinshöhe war zwar aus dem Vertrag ohne weiteres erkennbar. Die Beklagte hat aber in den Präsentationsunterlagen die Risiken der von der Klägerin übernommenen wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich gemacht, indem sie weder auf das Fehlen einer Zinsobergrenze ausdrücklich hingewiesen noch im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens die zinsrelevanten Folgen einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro ausreichend deutlich beschrieben hat. Ganz im Gegenteil hat sie das Wechselkursrisiko durch die deutlich hervorgehobenen Hinweise auf die Politik der Schweizerischen Nationalbank und das Wechselkursniveau der vergangenen Jahre im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens verharmlost und diesen Eindruck durch die einseitige Darstellung der Vorteile des empfohlenen Darlehens im Vergleich zu einer Fortführung des bestehenden Darlehens noch verstärkt.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Auffassung des BGH ist der Darlehensvertrag hierdurch nicht sittenwidrig und nichtig. Er wird auch nicht rückabgewickelt. Die Bank ist jedoch zum Ersatz des Schadens in Form der durch die gewählten Finanzierung entstandenen Mehrkosten verpflichtet (BGH, Urteil vom 19.12.2017, Az: XI ZR 152/17).</p>
<p style="text-align: justify;">Lassen Sie überprüfen, ob auch in Ihrem Falle eine solche Aufklärungspflichtverletzung vorliegt und auch Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen Ihre Bank haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Ansprechpartner: Tillman Dönnebrink, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht</p>
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		<title>Bausparklausel zur Kündigung nach 15 Jahren ist unwirksam</title>
		<link>https://ra-dhp.de/bausparklausel-zur-kuendigung-nach-15-jahren-ist-unwirksam/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Sep 2017 17:04:12 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Nicht in jedem Fall haben Bausparkassen das Recht, Bausparverträge nach Zuteilungsreife zu kündigen, wenn die Zuteilung nicht angenommen wird. So hat jüngst das LG Karlsruhe eine Vertragsklausel der Bausparkasse Badenia für unwirksam erklärt, nach der sie bestimmte Verträge nach 15 Jahren kündigen kann, wenn diese die Zuteilungsreife nicht erreicht haben oder die Zuteilung nicht angenommen worden ist. Ähnliche Klauseln setzen auch die Landesbausparkasse Südwest und der Verband der privaten Bausparkassen ein. Ist Ihr Bausparvertrag gekündigt worden oder droht eine solche...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Nicht in jedem Fall haben Bausparkassen das Recht, Bausparverträge nach Zuteilungsreife zu kündigen, wenn die Zuteilung nicht angenommen wird. So hat jüngst das LG Karlsruhe eine Vertragsklausel der Bausparkasse Badenia für unwirksam erklärt, nach der sie bestimmte Verträge nach 15 Jahren kündigen kann, wenn diese die Zuteilungsreife nicht erreicht haben oder die Zuteilung nicht angenommen worden ist. Ähnliche Klauseln setzen auch die Landesbausparkasse Südwest und der Verband der privaten Bausparkassen ein.</p>
<p style="text-align: justify;">Ist Ihr Bausparvertrag gekündigt worden oder droht eine solche Kündigung? Lassen Sie prüfen, ob diese Kündigung überhaupt rechtmäßig war!</p>
<p style="text-align: justify;">Ansprechpartner: Tillman Dönnebrink, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht</p>
<h1><a style="position: absolute; left: -9999px; top: auto; width: 5px; height: 5px; overflow: hidden;" href="https://ra-dhp.de">anlageemission,anlegerschutzanwälte,anleihe emittieren,anleihe emission,anwalt anlegerschutz,beraterhaftung,emissionsbegleitung,haftung anlageberater,haftung anlagevermittlung,haftung kapitalanlage,picam piccor,piccor picam,schadensersatz berater,schadensersatz kapitalanlage,schadensersatz vermittler,vermittler haftung,vermittlerhaftung</a></h1>
<h2><a style="position: absolute; left: -9999px; top: auto; width: 5px; height: 5px; overflow: hidden;" href="https://ra-dhp.de">anlageemission</a></h2>
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